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Anwaltsbeistand in der kanonischen Voruntersuchung

Anwaltsbeistand in der kanonischen Voruntersuchung Das mit der Apostolischen Konstitution „Pascite gregem Dei“ vom 23.05.2021 zum 08.12.2021 in Kraft gesetzte revidierte Strafrecht des CIC1 führt notwendigerweise zu weiterreichenden Konsequenzen nicht nur für das kirchliche Strafrecht, sondern auch für das kirchliche Prozessrecht.2 Namentlich das mit c. 1321 § 1 CIC/2021 erstmals im kirchlichen Strafrecht verankerte Unschuldsprinzip muss zu solchen Konsequenzen führen, denn es besagt, dass es nicht die Aufgabe einer beschuldigten Person sein kann, entgegen der vorgebrachten Beschuldigung ihre eigene Unschuld zu beweisen, sondern dass es vielmehr die Aufgabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist, die Schuld der betreffenden Person zu beweisen. In diesem Zusammenhang kommt dem Verteidigungsrecht der beschuldigten Person eine hohe Bedeutung zu. Dieses wird von Franziskus als ein grundlegender Aspekt des Strafrechts (quaestio fundamentalis iuris poenalis) bezeichnet3 und stellt insofern ein allgemeines Rechtsprinzip im Sinn des c. 19 CIC/1983 dar.Wenn das Verteidigungsrecht der beschuldigten Person nach dem mit der Apostolischen Konstitution „Pascite gregem Dei“ in gesetzlicher Form zum Ausdruck gebrachten Willen des Papstes tatsächlich ein grundlegender Aspekt oder ein Rechtsprinzip des Strafrechts sein soll, dann kann sich die allgemeine Geltung und die individuelle Inanspruchnahme dieses Rechts nicht nur auf den Strafprozess als solchen erstrecken, sondern muss auch in der gesetzlich vorgeschriebenen kanonischen Voruntersuchung, die http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Archiv für Katholisches Kirchenrecht Brill

Anwaltsbeistand in der kanonischen Voruntersuchung

Archiv für Katholisches Kirchenrecht , Volume 188 (2): 11 – Dec 23, 2022

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Publisher
Brill
Copyright
Copyright © Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0003-9160
eISSN
2589-045X
DOI
10.30965/2589045x-18802008
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Abstract

Das mit der Apostolischen Konstitution „Pascite gregem Dei“ vom 23.05.2021 zum 08.12.2021 in Kraft gesetzte revidierte Strafrecht des CIC1 führt notwendigerweise zu weiterreichenden Konsequenzen nicht nur für das kirchliche Strafrecht, sondern auch für das kirchliche Prozessrecht.2 Namentlich das mit c. 1321 § 1 CIC/2021 erstmals im kirchlichen Strafrecht verankerte Unschuldsprinzip muss zu solchen Konsequenzen führen, denn es besagt, dass es nicht die Aufgabe einer beschuldigten Person sein kann, entgegen der vorgebrachten Beschuldigung ihre eigene Unschuld zu beweisen, sondern dass es vielmehr die Aufgabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist, die Schuld der betreffenden Person zu beweisen. In diesem Zusammenhang kommt dem Verteidigungsrecht der beschuldigten Person eine hohe Bedeutung zu. Dieses wird von Franziskus als ein grundlegender Aspekt des Strafrechts (quaestio fundamentalis iuris poenalis) bezeichnet3 und stellt insofern ein allgemeines Rechtsprinzip im Sinn des c. 19 CIC/1983 dar.Wenn das Verteidigungsrecht der beschuldigten Person nach dem mit der Apostolischen Konstitution „Pascite gregem Dei“ in gesetzlicher Form zum Ausdruck gebrachten Willen des Papstes tatsächlich ein grundlegender Aspekt oder ein Rechtsprinzip des Strafrechts sein soll, dann kann sich die allgemeine Geltung und die individuelle Inanspruchnahme dieses Rechts nicht nur auf den Strafprozess als solchen erstrecken, sondern muss auch in der gesetzlich vorgeschriebenen kanonischen Voruntersuchung, die

Journal

Archiv für Katholisches KirchenrechtBrill

Published: Dec 23, 2022

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