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1Rechtsgeschichtlicher Hintergrund*Alles fing mit Platon an. Er legte mit der Stiftung seiner Akademie die Grundlage für ein über Jahrhunderte bewährtes Modell der Finanzierung wohltätigen Handelns, das sich in seiner heutigen rechtlichen Strukturierung nur vor seinem geschichtlichen Hintergrund verstehen lässt.1Hierzu gehört im vorliegenden Kontext insbesondere die zu Anfang des 19. Jahrhunderts noch umstrittene Frage, ob Stiftungen eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommen sollte.2 Diese Frage stellte sich konkret anhand des Testaments des Kaufmanns und Bankiers Johann Friedrich Städel (1728–1816), das dieser am 15. März 1815 angesichts der erneuten Inkraftsetzung des gemeinen Rechts in Frankfurt am Main errichtet hatte, nachdem die Stadt um die Jahreswende 1813/1814 durch die französischen Truppen geräumt worden war. Städel verfügte darin unter anderem:Meine Sammlung von Gemälden, Handzeichnungen, Kupferstichen und Kunstsachen, sammt dazugehörigen Büchern, soll die Grundlage eines zum Besten hiesiger Stadt und Bürgerschaft hiermit von mir gestiftet werdenden Städelschen Kunstinstituts sein. Dieses Städelsche Kunstinstitut setze ich zu meinem Universalerben (…) ein.Noch bevor die so errichtete Stiftung genehmigt worden war, starb Städel am 2. Dezember 1816. Die Stiftung wurde danach zwar in aller Form gegründet, einige Monate später aber erhoben zwei entfernte Nichten des Verstorbenen Klage und verlangten die Herausgabe der Erbschaft, weil das Testament nichtig sei. Der daraus
Archiv für Katholisches Kirchenrecht – Brill
Published: Dec 23, 2022
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