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IV Staatliche Erlasse und Entscheidungen

IV Staatliche Erlasse und Entscheidungen (Abkürzungsverzeichnis s. AfkKR 174 [2005] 119–128)∵AAbdrucke1Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvQ 28/20) über das Erfordernis einer fortlaufenden strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Gottesdienstverbotes als überaus schwerwiegender Eingriff in die Glaubensfreiheit anhand der jeweils aktuellen Erkenntnisse vom 10. 4. 2020(DVBL 135 [2020] 691–693)Art. 2 Abs. 2 GG, § 32 BVerfGG1. Würde die Untersagung von Zusammenkünften in Kirchen vorläufig außer Kraft gesetzt und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen zu Gottesdiensten in Kirchen versammeln; das gilt gerade über die Osterfeiertage. Damit würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtung bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach der maßgeblichen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts erheblich erhöhen (vgl. BVerfG (3. Kammer des 1. Senats), Beschl. v. 07.04.2020 – 1 BvR 755/20).2. Gegenüber diesen Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 GG auch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 [BVerfG 21.10.1987 – 2 BvR 373/83] <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>), muss das grundrechtlich geschützte Recht auf die gemeinsame Feier von Gottesdiensten derzeit zurücktreten.3. Durch die Befristung der http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Archiv für Katholisches Kirchenrecht Brill

IV Staatliche Erlasse und Entscheidungen

Archiv für Katholisches Kirchenrecht , Volume 188 (2): 9 – Dec 23, 2022

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Publisher
Brill
Copyright
Copyright © Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0003-9160
eISSN
2589-045X
DOI
10.30965/2589045x-18802010
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Abstract

(Abkürzungsverzeichnis s. AfkKR 174 [2005] 119–128)∵AAbdrucke1Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvQ 28/20) über das Erfordernis einer fortlaufenden strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Gottesdienstverbotes als überaus schwerwiegender Eingriff in die Glaubensfreiheit anhand der jeweils aktuellen Erkenntnisse vom 10. 4. 2020(DVBL 135 [2020] 691–693)Art. 2 Abs. 2 GG, § 32 BVerfGG1. Würde die Untersagung von Zusammenkünften in Kirchen vorläufig außer Kraft gesetzt und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen zu Gottesdiensten in Kirchen versammeln; das gilt gerade über die Osterfeiertage. Damit würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtung bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach der maßgeblichen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts erheblich erhöhen (vgl. BVerfG (3. Kammer des 1. Senats), Beschl. v. 07.04.2020 – 1 BvR 755/20).2. Gegenüber diesen Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 GG auch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 [BVerfG 21.10.1987 – 2 BvR 373/83] <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>), muss das grundrechtlich geschützte Recht auf die gemeinsame Feier von Gottesdiensten derzeit zurücktreten.3. Durch die Befristung der

Journal

Archiv für Katholisches KirchenrechtBrill

Published: Dec 23, 2022

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